B. Erbrecht
39 Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 555 Abs. 1 ZGB
Für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3
ZGB und des Erbenrufs nach Art. 555 Abs. 1 ZGB wird mehr verlangt
als die blosse tatsächliche Möglichkeit der Existenz weiterer Nachkom-
men, die bei Personen im Erwachsenenalter grundsätzlich stets besteht.
Erforderlich ist das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte, die für die Exis-
tenz weiterer Nachkommen sprechen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 16. September
2019 (ZSU.2019.151)
3.2.
Gemäss Art. 551 Abs. 1 ZGB hat die zuständige Behörde von
Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln
zu treffen. Zu diesen Sicherungsmassregeln gehören unter anderem
die Anordnung der Erbschaftsverwaltung sowie des Erbenrufs. Die
Erbschaftsverwaltung ist namentlich dann anzuordnen, wenn bei der
zuständigen Behörde Ungewissheit darüber besteht, ob ihr alle Erben
des Erblassers bekannt sind (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Diesfalls
hat ausserdem auch ein Erbenruf zu ergehen (vgl. Art. 555 Abs. 1
ZGB). Da die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Durch-
führung eines Erbenrufs den Nachlass für mindestens ein Jahr
blockieren, sind diese Massnahmen aber nur dann anzuordnen, wenn
sie im Sinne von Art. 551 Abs. 1 ZGB nötig sind. Ob die Anordnung
der Erbschaftsverwaltung und ein Erbenruf nötig sind, beurteilt sich
stets im Einzelfall und unter Einhaltung des Verhältnismässigkeits-
grundsatzes. Die Ermittlung von zivilstandsregisterlich ausgewiese-
nen Nachkommen hat Vorrang vor einem Erbenruf und einer damit
zusammenhängenden Erbschaftsverwaltung. Erst wenn die zustän-
dige Behörde die üblichen Auskünfte bei den entsprechenden Ämtern
eingeholt hat, kann sie beurteilen, ob eine Ungewissheit über die
Erbberechtigung nach Art. 555 Abs. 1 ZGB (und nach Art. 554
Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) besteht. Besteht aus objektiven Gründen eine
gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass zusätzlich zu den bekannten
Nachkommen des Erblassers weitere, nicht durch zivilstandsregister-
liche Anerkennung legalisierte Nachkommen vorhanden sind, ist die
Anordnung eines Erbenrufs und einer Erbschaftsverwaltung zu be-
fürworten. Dabei wird mehr verlangt als die blosse tatsächliche Mög-
lichkeit der Existenz weiterer Nachkommen, die bei Personen im
Erwachsenenalter grundsätzlich stets besteht (zum Ganzen OGer ZH
LF180012 vom 20. März 2018 E. 3.3). Stattdessen muss eine eini-
germassen erhebliche Möglichkeit bestehen, dass weitere Nach-
kommen vorhanden sind (Emmel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxis-
kommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 554 ZGB).
3.3.
Aufgrund von Art. 551 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 554 Abs. 1
Ziff. 3 ZGB traf die zuständige Behörde vorliegend von Amtes we-
gen eine Pflicht, abzuklären, ob weitere Erben vorhanden sind. Dass
die Vorinstanz bzw. die Gemeinde X daher Abklärungen traf, ob wei-
tere gesetzliche Erben - namentlich auch vor- aussereheliche
Nachkommen - bestehen, stellt keine Verletzung der Rechtsgleich-
heit dar.
Die bisher getätigten Abklärungen der Vorinstanz bzw. der Ge-
meinde X haben ergeben, dass der Erblasser gemäss schwei-
zerischem Ausweis über den registrierten Familienstand die vier
Kinder A., B., C. und D. hinterlässt. Im Todesfallgespräch der Ge-
meinde hat die Tochter A. - ohne Nachfrage, aber mit Nachdruck -
sodann bestätigt, dass keine weiteren Nachkommen vorhanden seien.
Da der Erblasser ursprünglich slowakischer Staatsangehöriger war,
hat die Gemeinde X ausserdem eine Konsultation des Registers der
Slowakischen Bürger veranlasst. Gemäss diesem Register hat der
Erblasser keine Kinder registriert - dies obwohl die vier bekannten
Kinder in der Slowakei geboren wurden. Vor diesem Hintergrund
schlussfolgerten die Gemeinde X bzw. die Vorinstanz, dass nicht
ausgeschlossen werden könne, dass weitere vor- aussereheliche
Nachkommen vorhanden seien.
Diese Schlussfolgerung ist an sich korrekt. Allerdings müssen
für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung objektive Anhaltspunk-
te vorliegen, die für die Existenz von weiteren Nachkommen spre-
chen. Die blosse tatsächliche Möglichkeit der Existenz weiterer
Nachkommen reicht nicht aus, weil eine solche bei erwachsenen Per-
sonen grundsätzlich immer besteht. Aufgrund der vorhandenen Er-
kenntnisse ist es zwar möglich, aber nicht als wahrscheinlich zu be-
trachten, dass der Erblasser weitere Nachkommen hinterlassen hat.
Denn es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorhan-
densein weiterer Nachkommen. Von der Anordnung der Erbschafts-
verwaltung wie auch des Erbenrufs ist daher abzusehen. Die Beru-
fung ist damit in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben.